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Das beschränkte Eigentum an Kunstwerken

Samstag, 21.01.06 18:56 by Oliver M.H. - 3 Kommentare

In einigen wenigen britischen Zeitungen und Fernsehsendern wurde in dieser Woche am Rande darüber berichtet, dass in diesen Tagen eine EU-Richtlinie über den Kunstmarkt aus dem Jahr 2001 in Kraft trete. Und auch wenn dieses Thema anscheinend kaum jemanden auf der Insel wirklich zu interessieren scheint – außer vielleicht die Tatsache, dass die Regierung entgegen früheren Versicherungen auf ein Brüsseler Zugeständnis an London verzichtet hat – so scheint es sich doch um eine aus prinzipiellen Gründen spannende Angelegenheit zu handeln.

Worum geht es also? Künstler der Bildenden Kunst (z. B. Maler, Bildhauer, usw.) bzw. zukünftig auch deren Erben sollen beim Weiterverkauf ihrer Kunstwerke eine Gebühr als Prozentsatz des Verkauftspreises erhalten – und zwar gesetzlich vorgeschrieben und vom Verkäufer zu überweisen.

Klingt kompliziert, ist aber im Prinzip ganz einfach. Nehmen wir also einmal ein Beispiel: Der junge Künstler X malt ein Gemälde und verkauft es für 10.000 € an Kunstkenner Y, der schon immer ein gutes Gespür für den Kunstmarkt hatte. X verkauft zu dem Preis gerne, denn er braucht das Geld, und Y sieht die Sache als Investment, trägt also auch das Risiko, dass aus X doch keine Berühmtheit wird. Nach fünf Jahren hat X sich in der Szene inzwischen einen Namen gemacht, und Y verkauft das Gemälde weiter an Z, und zwar zum Preis von 100.000 €. Nun kommt die EU-Richtlinie und bestimmt, dass X vom Verkaufspreis 3.500 € erhält (4 Prozent von den ersten und 3 Prozent von den zweiten 50.000 €).

Bei Ökonomen wie Juristen sollten ob dieses Vorgehens alle Alarmglocken läuten, denn dies ist gleich in mehrfacher Hinsicht bedenklich und kontraproduktiv. Fangen wir also einmal mit den formal-juristischen Problemen an.

Das zentrale Argument, das von den Befürwortern der Richtlinie vorgetragen wurde, lautete:

Why should David Hockney, Damien Hirst or Tracey Emin be differently treated from the Spice Girls or Elton John?

Sicherlich, Musiker können für ihre künstlerischen Leistungen Tantiemen verlangen – ob sie sie dann auch tatsächlich erhalten, steht freilich auf einem anderen Blatt. Aber dass sie überhaupt solche Gebühren verlangen können, liegt nur daran, dass sich ihre Leistungen beliebig und ohne Qualitätsverlust vervielfältigen lassen. Elton Johns CDs sind in jedem Musikgeschäft zu kaufen, aber von einer bestimmten Picasso-Zeichnung gibt es stets nur ein Exemplar. Der Vergleich hinkt also. Bezüglich der Eigentumsrechte an den Kunstwerken Elton Johns und David Hockneys vermag ich kaum eine tragfähige Analogie zu erkennen. Hier liegt Eigentum unterschiedlicher Art vor: Das eine ist intellectual property, das andere tangible property.

Zweitens heißt der Eingriff der Richtlinie im Klartext, dass es nicht mehr möglich ist, Eigentum vollständig von einer Person auf eine andere zu übertragen. Der ursprüngliche Eigentümer (der Künstler) bleibt immer noch Miteigentümer, auch wenn er selbst nicht beziffern kann, was dieses Eigentum eigentlich gerade wert ist – eine merkwürdige Konstruktion und auch ein Unikum im Privatrecht. Mir ist jedenfalls kein vergleichbarer Fall bekannt, in dem es einer Privatperson gesetzlich unmöglich gemacht wird, sich von ihrem Eigentum zu trennen. Zur Freiheit, über sein Eigentum verfügen zu können, gehört eben auch die Möglichkeit, es zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken. Vor allem aus diesem Grunde halte ich die Richtlinie für rechtspolitisch verfehlt.

Aber es gibt wie gesagt auch ökonomische Gründe gegen diese Richtlinie. Noch einmal zurück zu Maler X und Kunstkenner Y: Es mag sein, dass X auf das Geld – gerade in einer Frühphase seiner Karriere – dringend angewiesen ist, das er durch den Verkauf des Gemäldes erlösen kann. Y wird aber in Anbetracht der Richtlinie nicht mehr bereit sein, 10.000 € für das Gemälde zu bezahlen. Lassen wir einmal Zins- und Zeiteffekte außen vor, aber wenn Y annimmt, er könne das Gemälde in fünf Jahren für 100.000 € verkaufen, müsse davon aber 3.500 € an X abführen, dann wird er X eben nicht mehr 10.000 €, sondern erheblich weniger anbieten. Um das Gegenargument vorwegzunehmen, dass Y dabei aber immer noch einen hübschen Gewinn einstreiche: Dafür trägt er auch das Risiko, und es mag eben so sein, dass in 9 von 10 Fällen ein Gemälde nach fünf Jahren nichts mehr wert ist und nur in einem Fall ein Preis von 100.000 € erzielt werden kann. In jedem Fall sinkt daher der Preis, der jungen Künstlern für ihre Werke gezahlt wird. Wie hoch dieser Preiseffekt sein wird, kann ich ad hoc nicht abschätzen (ich bin gespannt auf Kommentare), aber dass es einen solchen Effekt gibt, sollte klar sein. Mit der Richtlinie ist also gerade nicht den Künstlern gedient, um die es eigentlich gehen sollte. Und wenn ein Künstler tatsächlich meinen sollte, dass sein Werk eigentlich viel mehr wert sei (dass es das derzeit tatsächlich nicht ist, sollte ihm allerdings dadurch klar werden, dass niemand seinen Wunschpreis zu zahlen bereit ist) und sich dies in einigen Jahren auch herausstellen werde, dann sollte er eben eine entsprechende Klausel in den Kaufvertrag schreiben (so machen es bspw. auch Fußballvereine, die talentierte junge Spieler transferieren und dann bei einem späteren Weiter-Transfer eine zusätzliche Summe erhalten). Dies wird sich der Käufer aber wahrscheinlich mit einem entsprechenden Preisabschlag “bezahlen” lassen.

Was man hier geschaffen hat, ist ein weiteres bürokratisches Monster aus Brüssel, das Rechtssicherheit nimmt und Märkte in ihren Prozessen stört. Übrigens, nur am Rande bemerkt, die Gebühr würde sogar dann fällig, wenn in der Zwischenzeit der Preis des Kunstwerks gefallen ist, denn sie bemisst sich ausschließlich nach dem Preis, nicht nach dem Gewinn des Weiterverkäufers. Auch das verstehe, wer will.


Das Antibuerokratieteam - seit 15.08.07 auf www.antibuerokratieteam.net

3 Kommentare »

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  1. das ist ja nicht einfach nur ein monster aus brüssel, sondern das ergebnis der lobbyarbeit der berufsverbände bildender künstler. wie fast immer wurde der monströse quatsch von jemandem gewollt. stellt sich auch die frage, für wen gewollt, und für wen nicht. für maler x eben nicht. den kann das aus den von Ihnen beschriebenen gründen nicht sonderlich interessieren, und er wird sich kaum drum scheren, solang er nicht wirklich als maler umsatz macht anstatt als taxifahrer oder kunstlehrer oder hausfrau. das gesetz ist ein ausschliessendes lenkungsinstrument, um eine verlogene politik zu verfestigen, die immer eindeutiger festlegt, wer künstler ist und wer nicht. der handel arbeitet dabei, wie die berufsverbände und hochschulen, mit dem staat zusammen. künstler ist man nicht aufgrund seiner arbeit, sondern dann, wenn man so viel wie möglich staatliche und halbstaatliche, auch privatwirtschaftliche, stipendien erhalten und sich dadurch diskutabel gemacht hat. dann kann man auch akzeptable preise verlangen, wo der brüsseler aufpreis keine grosse rolle spielt, sondern im gegenteil wiederum eines der bewertungskriterien wird, ob jemand künstler ist oder nicht. die freiheit des handels muss man da nicht unbedingt verteidigen, zumal alle hurra schreien. der freie handel ist sehr bemüht um unlösbare verzahnung mit den staatlichen kulturinstitutionen, die berufsverbände auch. ohne staatliche anerkennung ist man kein künstler. sehr viele künstler haben auch gar keinen anderen wunsch, als in dieser bestätigung zu leben, weil staatskünstler zu sein sie eben vom ganz normalen leben als freiberufler in konkurrenz, wie beispielsweise architekten es müssen, entbindet. kunst soll eben nicht frei sein, weil sie dann zu unsicher wäre und persönliche anstrengung des urteils erfoderte. und künstler wie der maler x sind schlicht naiv, wenn sie mit einem ständigen weiterverkauf ihrer arbeit rechnen. der findet kaum statt, das sagt Ihnen jeder händler. und künstlerische arbeit, die nicht innerhalb der abgesicherten semistaatlichen zusammenhänge erbracht wird, wird als möglichst nicht zu bezahlende leistung vorausgesetzt, unabhängig von der grösse und bedeutung des auftrags. auch da sind sich staat, handel, auftraggeber einig. angemessen bezahlt wird hier nur der institutionell bekräftigte staatskünstler. insofern fällt die weiterverkaufsgebühr kaum ins gewicht. sie verhindert den wettbewerb nicht, sondern bestätigt die von allen, auch den künstlern (, die sich gern, gesellschaftlich erfolgreich, als zu alimentierende träger der kultur sehen,) gewollte abwesenheit von wettbewerb.

    Kommentar von Thomas Hannibal — 22.01.06 11:14 #

  2. Sollte die Richtlinie tatsächlich Bestand haben, wird sie lediglich zu Umgehungsgeschäften führen. Händler “tauschen” dann pro forma ihre Bilder, und derjenige mit dem wertvolleren Bild bekommt halt irgendeine eine großzügige Schenkung.

    Kommentar von Christian — 22.01.06 13:30 #

  3. @Thomas Hannibal: Stimme voll zu. Kunst sollte staatsfrei sein. Shakespeare hat seine Werke auch für den Markt geschrieben, nämlich für private Theater.
    @Christian: Umgehungsgeschäfte wird es mit Sicherheit geben. Man kann Kunstwerke eben auch zur Not in New York oder Sydney verkaufen und nicht in der EU.

    Kommentar von Oliver M.H. — 22.01.06 14:24 #

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